Vereinsstatuten laut Vereinsgesetz:
Neufassung 2018 gemäß VerG2002
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Schachklub Rattenberg". Er hat seinen Sitz in Rattenberg und sein Zweck ist die theoretische und praktische Pflege des Schachspiels und die Herbeiführung eines geselligen Verkehrs unter den Mitgliedern.
§2
Als ideelle Mittel dienen: die theoretische und praktische Pflege des Schachspiels, sowohl im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Klubabenden, als auch durch die Teilnahme und die Veranstaltung von Turnieren und Meisterschaften.
Die dazu erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
§3
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen Generalversammlung. Der Rechnungsabschluss ist vom Kassier jeweils mit Stichtag 31. März vorzunehmen und rechtzeitig vorzulegen.
§4
Mitglieder: Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Der Präsident ist ein Ehrenamt auf Lebenszeit (Ausnahme: Ausscheiden aus dem Klub), das von der Generalversammlung für besondere Verdienste mit Zweidrittelmehrheit verliehen wird. Der Präsident hat Sitz- und Stimmrecht bei allen Sitzungen des Vereins.
§5
Rechte der Mitglieder:
- a) Das Recht, im Klublokal zu spielen, Spielmaterial und Fachliteratur zu benützen und an allen Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen
b) Das Recht, die Einsetzung eines Schiedsgerichts zu verlangen
c) Das Recht der Abstimmung und Antragstellung in der Generalversammlung
d) Das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung
5 b, c und d gelten nur für volljährige Mitglieder
§6
Pflichten der Mitglieder: Alle Mitglieder unterstehen den Bestimmungen der Statuten, den Beschlüssen der Generalversammlung, den Anordnungen des Vorstands und allein kompetenten Schiedsgerichts. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
§7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch den Tod
b) Durch den freiwilligen Austritt: Der Austritt kann nur zum 31. März jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt eines Mitglieds, gegen welches beim Schiedsgericht eine Angelegenheit anhängig ist, kann erst nach deren Erledigung zur Kenntnis genommen werden.
c) Durch Ausschließung seitens des Vorstands: Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mehr als ein Vereinsjahr mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Ruf des Klubs beeinträchtigen, das gesellige Leben im Klub stören oder ihren Pflichten nicht nachkommen, nach schriftlicher Ermahnung aus dem Klub auszuschließen. Der Ausgeschlossene muss in diesen Fällen davon verständigt werden.
§8
Vereinsorgane: Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§11), der Vorstand (§9 und §10), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§12).
§9
Zusammensetzung des Vorstands: Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Klubs. Er besteht aus mindestens drei bis höchstens sieben Mitgliedern. Innerhalb dieser Grenzen wird die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung bestimmt. Seine Funktionäre sind:
- a) Obmann
b) Obmannstellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Zeugwart
f) Spielleiter
Der Obmann ist der Vertreter des Vereins nach außen. Er fertigt die Schriftstücke und Bekanntmachungen, führt den Vorsitz bei Verhandlungen und leitet die ganze Tätigkeit des Klubs.
Urkunden, durch welche der Klub eine Verpflichtung übernimmt, müssen vom Obmann und zwei Mitgliedern des Vorstands gezeichnet werden. Ist der Obmann verhindert, so wird er durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Versammlungen und besorgt die sonstigen schriftlichen Arbeiten.
Der Kassier hat für die Ordnung der Vermögensgebarung zu sorgen.
Dem Zeugwart obliegt die Aufsicht über Spielmaterial, Bibliothek und sonstigen Utensilien des Klubs.
Der Spielleiter ist für die schachsportlichen Aufgaben innerhalb des Klubs verantwortlich. Dazu zählen insbesondere: Mannschaftsaufstellung, Information über die jeweils geltende Tiroler Schachwettkampfordnung, Organisation von Training und Kursen.
§10
Funktionsweise des Vorstands:
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Wird keine absolute Mehrheit erreicht, so kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Haben weitere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, nehmen sie ebenfalls an der Stichwahl teil. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Vereinsjahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstand, bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Sollten vor Ablauf der Funktionsdauer Funktionäre ausscheiden, so hat der Vorstand das Recht, für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung, die zu erledigenden Funktionen anderen Vorstandsmitgliedern zu übertragen.
(12) Der Vorstand hat im Sinne der Statuten und nach den Beschlüssen der Generalversammlung alles dasjenige vorzukehren, was zur Erreichung des Vereinszweckes dient. Der Vorstand verwaltet das Klubvermögen. Wenn die Generalversammlung keinen Budgetrahmen vorschreibt, darf der Vorstand über die Finanzreserven frei verfügen.
(13) Der Vorstand versammelt sich so oft, als es die zu erledigenden Angelegenheiten erfordern. Seine Sitzungen werden vom Obmann oder dessen Stellvertreter selbstständig oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
§11
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand durch eine wenigstens vierzehn Tage vorher an alle Mitglieder abzusendende, die Tagesordnung enthaltende Einladung und durch Anschlag im Klublokal einberufen. Sie findet alle zwei Jahre, wenn möglich in der zweiten Aprilhälfte statt, und ihr sind folgende Verhandlungsgegenstände vorzubehalten:
a) Die Rechenschaftsberichte über das auslaufende Vereinsjahr
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Allfälliges
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(7) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Nicht Stimmberechtigt sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung nicht volljährig sind (siehe auch §5). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Über einen Antrag auf Schluss der Debatte muss sofort ohne Diskussion abgestimmt werden. Die bereits vor Schluss der Debatte vorgemerkten Redner erhalten noch das Wort, desgleichen der Referent. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, zur Debatte das Wort zu ergreifen.
(11) Die statutengemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als Beschluss, für welchen sich der Vorsitzende entscheidet.
(12) Der Beschluss auf Statutenänderung und der Beschluss auf Auflösung des Vereins können nur dann gefasst werden, wenn die betreffenden Anträge ausdrücklich in der an die Mitglieder ausgesandten Tagesordnung enthalten waren.
§12
Schiedsgericht: Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Bei verurteilenden Erkenntnissen in Ehrensachen ist das Schiedsgericht berechtigt:
a) Sein Bedauern über das Vorgehen eines Mitglieds auszusprechen
b) Einem Mitglied eine Rüge zu erteilen
c) Dem Vorstand die Ausschließung des schuldig erkannten Streitteils aus dem Klub vorzuschlagen
§13
Auflösung des Vereins: Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Der Vorstand hat der zum Zwecke der Auflösung einberufenen Generalversammlung eine genaue Inventarliste und die Schlussabrechnung vorzulegen.
Die Generalversammlung kann die Auflösung nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller volljährigen Mitglieder bei derselben anwesend ist, im Übrigen gelten die Bestimmungen des §11 Abs. 11 und 12.
§14
Die zwei Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Vereinsjahr gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §10 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.